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LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2011 - L 11 AL 53/08 |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27.01.2011 - L 11 AL 53/08 (https://dejure.org/2011,126749)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27. Januar 2011 - L 11 AL 53/08 (https://dejure.org/2011,126749)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
Verfahrensgang
- SG Stade, 15.04.2008 - S 6 AL 18/06
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2011 - L 11 AL 53/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 07.10.2009 - B 11 AL 31/08 R
Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit - Erstattung von …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2011 - L 11 AL 53/08
Insoweit ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass die Alhi nunmehr im Gesetzestext von § 335 SGB III nicht mehr erwähnt wird, nach gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung und der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats unschädlich ist (vgl. zuletzt, BSG, Urteil vom 18. Mai 2010, B 7 AL 16/09 R; Urteil vom 7. Oktober 2009, B 11 AL 31/08 = BSGE 104, 285 ff), weil die insoweit unbeabsichtigt entstandene Regelungslücke im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen ist, indem Alhi-Bezieher, den im Gesetzestext genannten Leistungsbeziehern gleichgestellt werden. - BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 16/09 R
Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit - Erstattung von …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2011 - L 11 AL 53/08
Insoweit ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass die Alhi nunmehr im Gesetzestext von § 335 SGB III nicht mehr erwähnt wird, nach gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung und der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats unschädlich ist (vgl. zuletzt, BSG, Urteil vom 18. Mai 2010, B 7 AL 16/09 R; Urteil vom 7. Oktober 2009, B 11 AL 31/08 = BSGE 104, 285 ff), weil die insoweit unbeabsichtigt entstandene Regelungslücke im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen ist, indem Alhi-Bezieher, den im Gesetzestext genannten Leistungsbeziehern gleichgestellt werden.